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AGBs und Zusatzbedingungen

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Angebote und Annahmen von Aufträgen erfolgen auf Grund der nachstehenden Bedingungen. Die Geltung zuwiderlaufender Bedingungen, die vom Käufer etwa auf Auftragsvordrucken oder auf irgendeine andere Weise gestellt werden sollten, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Alle Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Die Annahme von Aufträgen ist nur gültig, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt wird. Erfolgen Lieferungen ohne Auftragsbestätigung, so ist die Rechnung und/oder der Lieferschein als Auftragsbestätigung anzusehen unter Zugrundelegung der dort enthaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Franz Gahlert GmbH.

2. Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist der Ort der Handelsniederlassung des Verkäufers.

3. Gerichtsstand ( auch für Wechsel- / Scheckklagen ) ist der Ort der Handelsniederlassung des Verkäufers.

4. Auch wenn franco-Lieferung vereinbart ist, reist die Ware auf Gefahr des Käufers und unversichert. Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet. Wenn infolge Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, entweder nach Erteilung einer Nachfrist von längstens zehn Tagen eine  Rückstandsrechnung auszustellen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.

5. Unterbrechung der Lieferung. Höhere Gewalt oder behördliche Maßnahmen berechtigen den Verkäufer und den Käufer, die Lieferungs- bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um acht Wochen zu verlängern. Die Verlängerung tritt nicht ein, wenn die Verkäufer bzw. der Käufer seinem Vertragspartner von der Behinderung nicht Kenntnis gegeben hat, sobald sich übersehen lässt, dass die Lieferungs- bzw. Abnahme Frist nicht eingehalten werden kann. Sonstige Betriebsstörungen aller Art, die länger als eine Woche dauern, sind dem Käufer unter Angabe der Ursache mitzuteilen. Ist in derartigen Fällen die vereinbarte Lieferfrist um mindestens acht Wochen überschritten, so hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer hat den Verkäufer mindestens 14 Tage vor Ausübung des Rücktrittsrechtes durch eingeschriebenen Brief hiervon in Kenntnis zu setzen.  Schadensersatzansprüche sind in all dieser Fällen ausgeschlossen.

6. Nachlieferungsfrist. Ist der Verkäufer mit der Lieferung im Verzug, so muss der Käufer eine Nachlieferungsfrist von vier Wochen bewilligen, für versandfertige Lagerware beträgt sie fünf Tage. Die Nachlieferungsfrist kann erst nach Ablauf der Lieferfrist gestellt werden und wird von dem tage an gerechnet, an welchem die schriftliche Mitteilung des Käufers durch Einschreibebrief abgeht. Sie gilt als erfüllt, wenn der Verkäufer innerhalb der vier Wochen seinen Lieferverpflichtungen nachgekommen ist. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind irgendwelche Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.

7. Mängelrüge. Beanstandungen sind unverzüglich vorzunehmen und werden nur berücksichtigt, wenn sie spätestens innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware durch den Käufer dem Verkäufer gegenüber ( nicht dessen Handelsvertreter 9 schriftlich unter Einsendung von Belegen, Mustern und Maschinenkarten etc. erfolgen. Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Meterware ist jede Beanstandung ausgeschlossen. Bei getragener konfektionierter Ware ist jede Reklamation ausgeschlossen. Beanstandete Ware darf nur mit Genehmigung des Verkäufers zurückgesandt werden. Wenn jedoch eine unter Androhung der Rücksendung vorgebrachte Reklamation innerhalb zehn Tagen keine Antwort erfolgt, so ist der Abnehmer zur Rücksendung der Ware berechtigt, die Mängelrüge des Abnehmers ist damit noch nicht erkannt. Kleine handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichtes und der Ausrüstung dürfen nicht beanstandet werden. Im Falle berechtigter   Beanstandungen hat der Käufer das Recht auf unverzügliche einmalige  Ausbesserung oder auf Lieferung   mangelfreier Ersatz Ware. Ausbesserung und Ersatzlieferung müssen jedoch längstens innerhalb zwei Wochen nach Rücksendung der Ware erfolgen. Bei versteckten Mängeln gelten die  gesetzlichen Vorschriften. sonderposten sind von jeder Reklamation auch bei einem Kauf nach Probe ausgeschlossen. Das Rügerecht erlischt in jedem Falle 8 Wochen nach Versand der Ware.

8. Die Rechnung wird am Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Als Zahlungsfristen gelten die auf der Rechnung vermerkte Zahlungskonditionen. Soweit nicht anders angegeben, gilt das Datum der Rechnung als Lieferdatum (Leistungsdatum). Die Zahlung hat zu erfolgen in barem Gelde, Bank-, Giro- oder Postgiroüberweisung. Die Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen, die Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeiträge sowie  unberechtigte Abzüge jeder Art (z.B. für Porto, Überweisungs- und   Versicherungsgebühren) sind unzulässig. Wechsel werden soweit sie in Zahlung genommen werden, nur zahlungshalber hereingenommen und gelten nicht als Barzahlung. Diskont Spesen usw. gehen zu Lasten des Käufers. grundsätzlich dürfen Wechsel und Akzepte keine längere Laufzeit als drei Monate haben. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet. Maßgebend für den Tag der Abfertigung der Zahlung ist in jedem Falle der Postabgangsstempel. Bei Banküberweisung gilt der Vortrag der Gutschrift der Bank des Lieferanten als Tag der Abfertigung der Zahlung. Mit Fälligkeit der Rechnung gerät der Käufer ohne Mahnung in Verzug. Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Verzugszinsen mindestens in Höhe von 4% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung im Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so kann der Verkäufer für die sämtlichen noch ausstehenden Lieferungen unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen.

9. Lieferung erfolgt unter Eigentumsvorbehalt ( § 455 BGB ). Sämtliche gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Haupt- und Nebenforderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers und zwar unbeschadet des früheren Gefahrenüberganges. der Käufer darf die von dem Eigentumsvorbehalt betroffene Ware ohne Zustimmung des Verkäufers an Dritte weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Vielmehr erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die durch die Verarbeitung entstandenen neue Sache. Bei Verbindungen mit nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen erwirbt dieser Miteigentum im Sinne der §§ 947.1 und 948 BGB. Das Miteigentum erstreckt sich gleicherweise auf Forderungen, die der Käufer durch Verkauf von Erzeugnissen erworben hat, bei denen ganz oder teilweise unbezahlte Ware des Verkäufers Verwendung gefunden haben. Der Käufer ist berechtigt, im   ordnungsgemäßen Geschäftsgang die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu verkaufen. Die darauf entfallenden Forderungen für die Vorbehaltsware gegen Dritte tritt er schon hiermit an den   Vorbehaltseigentümer ab. Er ist zur Einziehung dieser Beträge berechtigt und verpflichtet, dieses Geld gesondert aufzubewahren. Tritt trotzdem Vermischung mit anderen Geldbeträgen ein, so erwirbt der Vorbehaltseigentümer ein anteiliges Miteigentum an dem jeweiligen Kassenbestand. Sollte der Verkäufer im Interesse des Bestellers Eventualverbindlichkeiten eingesehen (Scheck-Wechselfinanzierung), so bleiben der einfache, der erweiterte und verlängerte Eigentumsvorbehalt bestehen, bis der Verkäufer aus seinen Verbindlichkeiten vollständig freigestellt ist. Bitte beachten Sie, dass Ihre bei uns lagernden Stoffe nicht durch uns versichert sind.

10. Bei Erledigung von Lohngeschäften ist die von ihnen angelieferte Ware bei uns nicht versichert.

11. Beim Versteppen der uns zum Lohn übergebenen Ware entsteht ein Einspruch. Dieser Einspruch geht zu Lasten des Lohnauftraggebers.

12. Regelung von Streitigkeiten. Alle Streitigkeiten aus dem Vertrage werden entweder durch das ordentliche Gericht oder durch ein Schiedsgericht entschieden.

13. Schlussbestimmungen. Wenn eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder nichtig ist, so sind sich Verkäufer und Käufer darüber einig, dass sich im Zweifel die teilweise Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit nicht auf die gesamten Bedingungen erstreckt. Vielmehr tritt anstelle der zweifelhaften oder nichtigen Bedingung eine Regelung, die der gewollten Regelung am nächsten kommt.

Zusatzbedingungen für Stepparbeiten

Anlieferung Ihrer Stoffe: frei Fabrik Recklinghausen, auf Papphülsen mit 5 cm Innendurchmesser in ganzer Breite,  rutschfest, stramm und kantengerade gerollt, rechte Seite nach innen. Bitte beachten Sie, daß Ihre bei uns lagernden Stoffe nicht durch uns versichert sind.

Rücklieferung: unfrei ab Fabrik Recklinghausen

Stichlänge: Standard 3 Stiche auf 1 cm, kürzere Stichlängen bedingen einen Zuschlag.

Steppschwund: Je nach Beschaffenheit des zu versteppenden Stoffes und des Füllmaterials ist durch die Kissenbildung mit einem Steppschwund von ca. 3 – 5 % zu rechnen. Berücksichtigen Sie bitte weiterhin Verluste durch unvermeidliche Ansatzstellen wie z.B. Spulenansätze, Ober- u.  Unterwarenansätze, Vliesansätze. Diese sind erfahrungsgemäß mit 2 % anzusetzen und werden von uns mit Ansatzzeichen gekennzeichnet.

Preise: Die Preise basieren auf einer Mindestabnahmemenge von 150 m pro Steppdessin und Farbe. Berechnungsgrundlage ist das angelieferte Bruttomaß.

Musterung: Bei Mustermetragen unter 10 m berechnen wir neben den üblichen Preisen eine Musterpauschale von
EUR 20,–, da wir zusätzlich Vor- und Nachlaufware, inkl. Füllvlies bereitstellen.

Mindermengenzuschlag: Bei Anlieferung einzelner Partien unter 150 m pro Steppdessin und Farbstellung berechnen wir zusätzlich Rüstkosten, die sich nach dem Zeitaufwand richten.

Staffelung der Zuschläge pro Dessin und Farbstellung:
Steppmuster mit 120 Nadeln
(z.B. Dessin 31952, 35390, E 468)
Zeitaufwand: 3,0 Std. à EUR 60,– / Std.

Steppmuster mit 60 Nadeln
(z.B. Dessin 31955, 35355, 35384)
Zeitaufwand: 2,0 Std. à EUR 60,– / Std.

Steppmuster mit 40 Nadeln bzw. geringere Nadelanzahl
(z.B. Dessin 31957, 35366, 35356)
Zeitaufwand: 1,0 Std. à EUR 60,– / Std.

Sonst. Zuschläge:
Versteppen Ihrer Unterware als zweite Seite EUR 0,20 / Lfm.
Versteppen elastischer Ware und Samt EUR 0,25 / Lfm.
Entdoublieren / Wickeln Ihrer Meterware EUR 0,25 / Lfm.

Konditionen: 10 Tage netto Kasse